FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.04.2022
1 K 2137/21
Normen:
EStG § 70 Abs. 2 S. 1;

Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld wegen Bezügen aus privater Rente und Kapitalerträgen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2022 - Aktenzeichen 1 K 2137/21

DRsp Nr. 2022/8555

Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld wegen Bezügen aus privater Rente und Kapitalerträgen

Tenor

1.

Die Kindergeldaufhebungsbescheide vom 10.3.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.7.2021 werden aufgehoben.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 Euro, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 Euro kann die Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von Dezember 2019 bis Juli 2021 (Streitzeitraum).

1. Der Sohn des Klägers, A (nachfolgend: Kind), geboren am xx.xx..1961, ist seit Ende 1980 aufgrund einer seelischen Störung behindert (vgl. Bescheinigung des behandelnden Psychiaters vom 13.11.2017, KiG-Akte, Bl. 38).