BFH - Beschluss vom 30.07.2014
IX B 151/13
Normen:
FGO § 68;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1580
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 11.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1060/08

Aufhebung der finanzgerichtlichen Entscheidung, da das Finanzgericht im Verlauf des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1996 erlassen hat

BFH, Beschluss vom 30.07.2014 - Aktenzeichen IX B 151/13

DRsp Nr. 2014/13168

Aufhebung der finanzgerichtlichen Entscheidung, da das Finanzgericht im Verlauf des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1996 erlassen hat

NV: Ergeht während des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde ein zwischen den Beteiligten inhaltlich streitiger Änderungsbescheid zu Lasten des Steuerpflichtigen, ist die Vorentscheidung entsprechend § 127 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

§ 68 FGO ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbar.

Normenkette:

FGO § 68;

Gründe

Die Beschwerde, mit der sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ausdrücklich nur gegen die Nichtzulassung der Revision für das Streitjahr 1996 wenden, hat Erfolg.