BFH - Beschluss vom 19.06.2013
IX B 1/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1624
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 24.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1224/10

Aufhebung der finanzgerichtlichen Entscheidung, da das Finanzgericht unter Verletzung von § 96 Abs. 1 S. 1 FGO eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat

BFH, Beschluss vom 19.06.2013 - Aktenzeichen IX B 1/13

DRsp Nr. 2013/19842

Aufhebung der finanzgerichtlichen Entscheidung, da das Finanzgericht unter Verletzung von § 96 Abs. 1 S. 1 FGO eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat

1. NV: § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist u.a. verletzt, wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache oder sonst Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt geblieben sind. 2. NV: Auf die Frage, wann eine vorhandene Vermietungsabsicht aufgegeben wurde, kommt es nicht an, wenn --wie vorliegend-- das Objekt im Zeitpunkt des Erwerbs schon sieben Jahre leer gestanden hatte. Vielmehr ist dann entscheidend, ob bei oder im Anschluss an den Erwerb der Entschluss zur Vermietung überhaupt erst endgültig gefasst, also erkennbar aufgenommen wurde.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist (im Ergebnis) begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht --FG-- (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichts-ordnung -- FGO --). Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) konkludent geltend gemachte Verfahrensmangel der Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens liegt vor; auf ihm kann die angefochtene Entscheidung beruhen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).