Die Beschwerde ist (im Ergebnis) begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht --FG-- (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichts-ordnung -- FGO --). Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) konkludent geltend gemachte Verfahrensmangel der Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens liegt vor; auf ihm kann die angefochtene Entscheidung beruhen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|