BFH - Beschluss vom 08.02.2013
VI B 100/12
Normen:
FGO § 96 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 951
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1449/10

Aufhebung der finanzgerichtlichen Entscheidung, da sie nicht auf dem Gesamtergebnis des Verfahrens beruht

BFH, Beschluss vom 08.02.2013 - Aktenzeichen VI B 100/12

DRsp Nr. 2013/6275

Aufhebung der finanzgerichtlichen Entscheidung, da sie nicht auf dem Gesamtergebnis des Verfahrens beruht

1. NV: Das FG verletzt § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, wenn es bei seiner Überzeugungsbildung von einer Sachverhaltsunterstellung ausgeht, die nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen wird. 2. NV: Stützt das FG seine Entscheidung darauf, in den Briefkasten einer anderen Behörde eingeworfene und durch diese Behörde beim Finanzamt abgelieferte Post erhalte dort den Eingangsstempel des letzten Arbeitstags, ist diese Annahme aber nicht von den Angaben der vernommenen Zeugen gedeckt, liegt in dieser Sachverhaltsunterstellung ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr 3 FGO.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Das FG hat bei seiner Überzeugungsbildung gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen.