BFH - Beschluss vom 14.04.2015
VI B 15/15
Normen:
FGO § 94 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1004
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, vom 12.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 47/14

Aufhebung der finanzgerichtlichen Entscheidung wegen Übergehens eines Antrags auf mündliche Verhandlung

BFH, Beschluss vom 14.04.2015 - Aktenzeichen VI B 15/15

DRsp Nr. 2015/8760

Aufhebung der finanzgerichtlichen Entscheidung wegen Übergehens eines Antrags auf mündliche Verhandlung

1. NV: Ein vom Kläger erklärter Verzicht auf mündliche Verhandlung wird wirkungslos, wenn das FG gleichwohl eine mündliche Verhandlung anberaumt. Das FG darf danach nur dann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Beteiligten erneut darauf verzichten. 2. NV: Beantragt der Beteiligte in einem Verfahren mit geringem Streitwert die Erhebung eines Zeugenbeweises, liegt darin immer auch der konkludente Antrag auf mündliche Verhandlung. 3. NV: Dies gilt selbst dann, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers am Terminstag telefonisch mitteilt, dass er und sein Mandant nicht zum Termin kommen können. Ein weiterer (u.U. erneuter) Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung ist darin nicht zu erblicken, und zwar insbesondere dann nicht, wenn der Prozessbevollmächtigte damit zugleich das Interesse an einer einvernehmlichen Lösung des Rechtsstreits kundtut.

Hat ein Beteiligter die Erhebung eines Zeugenbeweises beantragt, so ist der Beweisantrag zugleich ein konkludenter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (BFH - XIII B 15/10 - 12.01.2011).

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 12. Dezember 2014 5 K 47/14 aufgehoben.