BGH - Beschluss vom 07.07.2016
I ZB 45/15
Normen:
ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2016, 3010
MDR 2017, 169
NJW 2017, 892
ZIP 2016, 2435
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 06.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 SchH 1/15

Aufhebung der Geltung einer Schiedsvereinbarung allein für den betreffenden Streitgegenstand

BGH, Beschluss vom 07.07.2016 - Aktenzeichen I ZB 45/15

DRsp Nr. 2016/19668

Aufhebung der Geltung einer Schiedsvereinbarung allein für den betreffenden Streitgegenstand

a) Durch einvernehmliche Anrufung eines staatlichen Gerichts wollen die Parteien einer Schiedsvereinbarung deren Geltung regelmäßig allein für den betreffenden Streitgegenstand aufheben.b) Jedenfalls dann, wenn das staatliche Gericht in einer Streitigkeit zwischen einem ausgeschiedenen Gesellschafter und der Gesellschaft, die sich aus einer separaten Ausscheidensvereinbarung ergibt, einvernehmlich angerufen wird, folgt daraus regelmäßig kein Indiz, die Schiedsklausel eines Gesellschaftsvertrags dahin auszulegen, sie solle allgemein keine Anwendung auf nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft entstandene Streitigkeiten finden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Mai 2015 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 257.318 €

Normenkette:

ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I. Der Antragsteller war bis 1. Oktober 2009 Gesellschafter der Antragsgegnerin, einer überörtlichen Sozietät von Rechtsanwälten und einer Steuerberaterin. Der Sozietätsvertrag enthält in § 15 folgende Schiedsklausel: