FG München - Beschluss vom 30.09.2011
8 V 232/11
Normen:
AO § 110; EStG § 7g Abs. 3 a.F.;

Aufhebung der Gewinnfeststellung und Festhalten des Wohnsitzfinanzamts am Gewinnansatz ohne Neuerlass des ESt-Bescheides: Wiedereinsetzung in die Rechtsbehelfsfrist Auflösung einer Ansparrücklage ist laufender Gewinn

FG München, Beschluss vom 30.09.2011 - Aktenzeichen 8 V 232/11

DRsp Nr. 2012/2852

Aufhebung der Gewinnfeststellung und Festhalten des Wohnsitzfinanzamts am Gewinnansatz ohne Neuerlass des ESt-Bescheides: Wiedereinsetzung in die Rechtsbehelfsfrist Auflösung einer Ansparrücklage ist laufender Gewinn

1. Wird ein Gewinnfeststellungsbescheid aufgehoben und geht die Entscheidung auf das Wohnsitzfinanzamt über, so ist für den Einspruch gegen den ESt-Bescheid Wiedereinsetzung zu gewähren. 2. Der Zuschlag, der bei Auflösung einer rechtswidrigen Ansparrücklage zu bilden ist, erhöht den laufenden Gewinn und nicht den Aufgabegewinn.

1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Normenkette:

AO § 110; EStG § 7g Abs. 3 a.F.;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Auflösung einer gebildeten Ansparrücklage zum laufenden Gewinn oder zum Aufgabegewinn gehört, sowie als Vorfrage, ob Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist zu gewähren ist.

Der Antragsteller wird mit seiner Ehefrau – der Antragstellerin – beim Antragsgegner – dem Finanzamt Ebersberg (FA) – für das Streitjahr 2007 zusammen veranlagt.