BFH - Urteil vom 14.07.1999
II R 1/97
Normen:
GrEStG (1983) § 16 Abs. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1909
BFH/NV 1999, 1701
BFHE 189, 188
BStBl II 1999, 737
DB 1999, 1935
DStR 1999, 1487
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1997, 296),

Aufhebung der Grunderwerbsteuer-Festsetzung

BFH, Urteil vom 14.07.1999 - Aktenzeichen II R 1/97

DRsp Nr. 1999/8582

Aufhebung der Grunderwerbsteuer-Festsetzung

»Das die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 GrEStG 1983 begründende Ereignis, dessen Eintritt den Lauf der Festsetzungsfrist nach § 16 Abs. 4 GrEStG 1983 hemmt, umfaßt die rechtliche und tatsächliche Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs.«

Normenkette:

GrEStG (1983) § 16 Abs. 1, Abs. 4 ;

Gründe:

I. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 29. Juli 1988 verkaufte die Stadt A (Stadt) ihr gehörende (noch zu bildende) Grundstücke an die B-GmbH (GmbH). Der Kaufpreis betrug --vorbehaltlich geringfügiger Abweichungen aufgrund des Ergebnisses der noch ausstehenden Vermessung-- 930 000 DM. In dem Vertrag verpflichtete sich die GmbH zu einer bestimmten Bebauung und Nutzung der Grundstücke. Für den Fall, daß die GmbH gegen diese Verpflichtungen verstieß oder den Baubeginn grundlos verzögerte, stand der Stadt ein Wiederkaufsrecht gegen die GmbH zu. Die GmbH verpflichtete sich, die übernommenen Verpflichtungen im Falle der Weiterveräußerung des Grundbesitzes auf den künftigen Erwerber zu übertragen. Der vereinbarte Kaufpreis wurde von der GmbH an die Stadt entrichtet und der Besitz an den Grundstücken von der Stadt auf die GmbH übertragen. Das Eigentum an den Grundstücken ging nicht auf die GmbH über.