FG Düsseldorf - Urteil vom 15.02.2006
7 K 2949/05 GE
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 759

Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung; Rückabwicklung; Aufschiebende Bedingung; Weiterveräußerung an einen Dritten - Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung bei Rückabwicklung mit aufschiebender Bedingung der Weiterveräußerung an einen Dritten

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2006 - Aktenzeichen 7 K 2949/05 GE

DRsp Nr. 2006/20655

Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung; Rückabwicklung; Aufschiebende Bedingung; Weiterveräußerung an einen Dritten - Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung bei Rückabwicklung mit aufschiebender Bedingung der Weiterveräußerung an einen Dritten

1. Die aufschiebende Bedingung der Weiterveräußerung an einen Dritten bei der Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags steht der Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung nicht entgegen, wenn der Veräußerer es allein in der Hand hat, die allein auf sein Betreiben in den Aufhebungsvertrag aufgenommene Bedingung eintreten zu lassen, und der Erwerber mit dem Aufhebungsvertrag jegliche Einflussnahme im Hinblick auf das erworbene Grundstück verloren hat. 2. Die Sachlage ist mit der vergleichbar, in der der Veräußerer von dem Ersterwerber zunächst die Benennung eines Ersatzkäufers verlangt, bevor er sich von dem Kaufvertrag löst, ohne dass der Ersterwerber damit eigene wirtschaftliche oder persönliche Interessen verfolgt (Abgrenzung zum Urteil des FG Berlin v. 7.1.1993 I 327/90, EFG 1993, 538).

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anwendung von § 16 GrEStG.