BFH - Urteil vom 24.01.2013
V R 42/11
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 123/11

Aufhebung der Kindergeldfestsetzung, da die Einkünfte des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG überschreiten

BFH, Urteil vom 24.01.2013 - Aktenzeichen V R 42/11

DRsp Nr. 2013/6287

Aufhebung der Kindergeldfestsetzung, da die Einkünfte des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG überschreiten

NV: Die Einkünfte eines Kindes werden durch dessen Unterhaltsleistungen an sein eigenes Kind grundsätzlich nicht gemindert. Ein sog. "Kinderfreibetrag" nach Abschn. 63.4.3.4 DAFamEStG 2011 ist daher nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I. Streitig ist, ob der Kindergeldanspruch wegen eines Unterhaltsanspruchs der Tochter nach § 1615 l des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausgeschlossen ist.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Mutter der am 8. Februar 1988 geborenen Tochter (R). R ist ledig und selbst Mutter des am 9. Oktober 2007 geborenen Kindes (A). Seit Oktober 2008 lebt R mit dem Vater des Kindes (S) in einer gemeinsamen Wohnung. Unterhaltszahlungen i.S. von § 1615 l BGB erhielt R von S nicht.

R besuchte bis Juni 2009 eine Fachoberschule. Im August 2009 nahm sie eine Beschäftigung bei der Stadt X auf. Zweck des Beschäftigungsverhältnisses war die Qualifizierung als Nachwuchskraft. Neben den hieraus stammenden Einkünften in Höhe von 1.642,80 € erzielte R in 2009 auch Bezüge in Form von BAföG -Zahlungen und einer Halbwaisenrente.