Der Bescheid vom 19.04.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.10.2018 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für ein Kind, das im Streitzeitraum nur in den Ferienzeiten in der Wohnung des Klägers und ansonsten mit seiner Mutter in der Türkei lebte und dort die Schule besuchte.
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