FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.10.2016
7 K 407/16
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a;

Aufhebung der Kindergeldfestsetzung; Rückforderung bereits ausgezahlten Kindergeldes; Erreichung des Berufsziels mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2016 - Aktenzeichen 7 K 407/16

DRsp Nr. 2016/19543

Aufhebung der Kindergeldfestsetzung; Rückforderung bereits ausgezahlten Kindergeldes; Erreichung des Berufsziels mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

Tenor

1)

Der Bescheid der Beklagten vom 3. November 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2016 wird aufgehoben und Kindergeld für den Monat August 2015 festgesetzt.

2)

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

3)

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

4)

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Monat August 2015 sowie die Rückforderung des bereits ausgezahlten Kindergeldes i.H.v. 188 €.