FG Nürnberg - Urteil vom 20.01.2005
VII 248/04
Normen:
EStG § 64 Abs. 1, 3 ;

Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung des Kindergelds

FG Nürnberg, Urteil vom 20.01.2005 - Aktenzeichen VII 248/04

DRsp Nr. 2007/16438

Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung des Kindergelds

Gemäß § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind nur einem Berechtigtem Kindergeld gezahlt. Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält nach § 64 Abs. 3 EStG das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 1, 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Kindergeld hat.

Die Klägerin bezog bis März 2003 Kindergeld für ihre Tochter, geb. am 02.01.1996. Die Tochter ist seit 19.08.2002 in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie untergebracht. Der Vater des Kindes zahlt an das Jugendamt der Stadt A monatlich 231 EUR Barunterhalt. Die Klägerin erbringt keinen Unterhalt.

Mit Urteil vom 23.01.2004 (Az. VII 278/2003) hob das Finanzgericht Nürnberg den Bescheid über die Abzweigung des Kindergeldes an die Stadt A -Jugendamt- vom 01.04.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.08.2003 ab April 2003 auf, weil die beklagte Behörde bei der Ermessensausübung nicht alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hatte.