BFH - Urteil vom 17.07.2008
III R 95/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4; EStG § 32 Abs. 4; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1; SGB III § 38 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 05.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2129/06

Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung zuviel gezahltem Kindergeld aufgrund des Nichtvorliegens einer Bewerbung einer beruflichen Ausbildungsstelle bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit; Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als ausbildungsuchendes Kind für die Bewilligung von Kindergeld

BFH, Urteil vom 17.07.2008 - Aktenzeichen III R 95/07

DRsp Nr. 2009/2991

Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung zuviel gezahltem Kindergeld aufgrund des Nichtvorliegens einer Bewerbung einer beruflichen Ausbildungsstelle bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit; Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als ausbildungsuchendes Kind für die Bewilligung von Kindergeld

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4; EStG § 32 Abs. 4; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1; SGB III § 38 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die im Jahr 1983 geborene Tochter (T) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beendete im Juni 2005 ihre Schulausbildung, nachdem sie die zweite Abiturprüfung nicht bestanden hatte. Die Klägerin gab in ihrem Antrag auf Kindergeld vom September 2005 an, T sei bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit gemeldet.

Mit Bescheid vom 14. Februar 2006 hob die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für T ab August 2005 auf und forderte das für August und September 2005 gezahlte Kindergeld in Höhe von 308 EUR zurück. Zur Begründung führte die Familienkasse aus, T strebe keine Ausbildung an. Nach Mitteilung der Berufsberatung werde T dort nicht bzw. nicht mehr als Bewerberin um eine berufliche Ausbildungsstelle geführt.