Streitig ist, ob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung aufgrund der Höhe der eigenen Einkünfte/Bezüge des Kindes aufheben und einen Rückforderungsanspruch geltend machen durfte.
I.
Die Klägerin (Klin) bezog für ihr am 25. August 1983 geborenes Kind N für die Zeit ab September 2001 gemäß Bewilligungsverfügung vom 04. Oktober 2001 Kindergeld.
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