FG München - Urteil vom 14.02.2007
9 K 4252/06
Normen:
AO (1977) § 169 Abs. 2 S. 2 § 170 Abs. 1 § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 370 Abs. 1 ; EStG § 31 S. 3 § 62 Abs. 1 Nr. 1 § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 63 Abs. 1 S. 3 § 70 Abs. 2 ;

Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen neuer Tatsachen; Zehnjährige Festsetzungsverjährung bei Verletzung der Anzeigepflicht im Kindergeldrecht

FG München, Urteil vom 14.02.2007 - Aktenzeichen 9 K 4252/06

DRsp Nr. 2007/9142

Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen neuer Tatsachen; Zehnjährige Festsetzungsverjährung bei Verletzung der Anzeigepflicht im Kindergeldrecht

1. Eine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ist nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO möglich, wenn es der Kindergeldberechtigte unterlässt, die Familienkasse davon in Kenntnis zu setzen, dass das Kind nicht mehr in Deutschland lebt. 2.Unterlässt es der Steuerpflichtige trotz eindeutiger Hinweise im Merkblatt, das er bei der Antragstellung des Kindergelds erhalten hat und dessen Kenntnis er durch seine Unterschrift versichert hat, die Familienkasse davon zu unterrichten, dass das Kind die inländische Wohnung verlassen hat und eine Schule im Ausland besucht, so ist von einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung auszugehen, die zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO führt.

Normenkette:

AO (1977) § 169 Abs. 2 S. 2 § 170 Abs. 1 § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 370 Abs. 1 ; EStG § 31 S. 3 § 62 Abs. 1 Nr. 1 § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 63 Abs. 1 S. 3 § 70 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig, ob die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Tochter S zu Recht erfolgt ist.