FG Hamburg - Urteil vom 19.07.2007
3 K 51/07
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 ; EStG § 68 ; AO § 37 Abs. 2 ;

Aufhebung der Kindergeldfestsetzung, wenn die Kinder nicht

FG Hamburg, Urteil vom 19.07.2007 - Aktenzeichen 3 K 51/07

DRsp Nr. 2008/636

Aufhebung der Kindergeldfestsetzung, wenn die Kinder nicht

Wiederholtes Unterlassen, Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse mitzuteilen, stellt einen Verstoß gegen die in § 68 Abs. 1 EStG verankerten besonderen Mitwirkungspflichten des Antragstellers dar.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 ; EStG § 68 ; AO § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Zwischen den Beteiligten sind die Gewährung von Kindergeld im Zeitraum Oktober 2000 bis Mai 2005 und die Rückforderung des für diesen Zeitraum gezahlten Kindergeldes streitig.

Der Kläger ist portugiesischer Staatsangehöriger. Er lebte mit seiner damaligen Ehefrau und deren leiblichen Kindern D., geb. 1995 und C., geb. 1997, seit September 2000 in Hamburg / Deutschland. Seit 15.02.2006 lebt er wieder in Portugal.

Die Ehefrau des Klägers und ihre beiden Kinder lebten von Oktober 2000 bis Oktober 2003 in Hamburg im Haushalt des Klägers. Im Oktober 2003 trennten sich die Eheleute und die Ehefrau und ihre beiden Kinder zogen beim Kläger aus und verließen Deutschland.