FG Düsseldorf - Urteil vom 04.04.2006
6 K 121/06 KA
Normen:
AO § 5 § 237 § 350 § 361 Abs. 2 ; FGO § 40 Abs. 2 § 44 Abs. 1 § 100 Abs. 1 Satz 4 § 102 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 313
EFG 2006, 1225

Aufhebung der Vollziehung; Begünstigender Verwaltungsakt; Beschwer; Aussetzungszinsen; Fortsetzungsfeststellungsklage; Ermessensnichtgebrauch; Nachreichen von Gründen - Zulässigkeit einer Klage gegen eine vom Steuerpflichtigen nicht beantragte, aber dennoch gewährte Aufhebung der Vollziehung wegen möglicher Aussetzungszinsen und Ermessensnichtgebrauch der Finanzbehörde

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.04.2006 - Aktenzeichen 6 K 121/06 KA

DRsp Nr. 2007/9095

Aufhebung der Vollziehung; Begünstigender Verwaltungsakt; Beschwer; Aussetzungszinsen; Fortsetzungsfeststellungsklage; Ermessensnichtgebrauch; Nachreichen von Gründen - Zulässigkeit einer Klage gegen eine vom Steuerpflichtigen nicht beantragte, aber dennoch gewährte Aufhebung der Vollziehung wegen möglicher Aussetzungszinsen und Ermessensnichtgebrauch der Finanzbehörde

1. Durch eine von Amts wegen gewährte Aufhebung der Vollziehung einer Steuerfestsetzung ist der Stpfl. beschwert, da ihm im Falle des Unterliegens in der Hauptsache zwangsläufig ein rechtlicher Nachteil in Gestalt der Festsetzung von Aussetzungszinsen entsteht. 2. Bei einem erledigten Bescheid über die Aufhebung der Vollziehung hat der Steuerpflichtige ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts, da er auf Grund der Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts über die Aufhebung der Vollziehung nur auf diesem Wege die später mögliche Festsetzung von Aussetzungszinsen verhindern kann. 3. Bei der Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. 4. Geht die Finanzbehörde dabei zu Unrecht von einer gebundenen Entscheidung aus, scheidet eine "Ergänzung" nach § 102 Satz 2 FGO aus.

Normenkette:

AO § 5 § 237 § 350 § 361 Abs. 2 ; FGO § 40 Abs. 2 § 44 Abs. 1 § 100 Abs. 1 Satz 4 § 102 Satz 2 ;

Tatbestand: