FG Hamburg - Beschluss vom 03.09.2021
4 V 65/21
Normen:
DVO (EU) 2015/2447 Art. 244 Abs. 1;

Aufhebung der Vollziehung der Festsetzung einer Sicherheit ohne Sicherheitsleistung

FG Hamburg, Beschluss vom 03.09.2021 - Aktenzeichen 4 V 65/21

DRsp Nr. 2022/7017

Aufhebung der Vollziehung der Festsetzung einer Sicherheit ohne Sicherheitsleistung

1. Bei einem Antrag auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gemäß § 69 FGO kann die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden (Abgrenzung zu BFH, Beschluss vom 22. Juli 1980, VII B 3/80).2. Gemäß Art. 244 Abs. 1 UZK-DVO darf eine Sicherheit verlangt werden, wenn die auf Tatsachen gestützte, nicht nur entfernte Möglichkeit besteht, dass Angaben in der Zollanmeldung unrichtig sein könnten und stattdessen andere Tatsachen zutreffen und diese anderen Tatsachen, wenn sie vorlägen, zu höheren Abgaben führten.3. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 244 Abs. 1 UZK-DVO vorliegen, muss Sachvortrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung berücksichtigt werden.4. Auf eine Entscheidung über eine Sicherheitsleistung gem. Art. 244 UZK-DVO ist Art. 45 Abs. 3 UZK nicht anwendbar.

Normenkette:

DVO (EU) 2015/2447 Art. 244 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung der Vollziehung der Festsetzung einer Sicherheit ohne Sicherheitsleistung.