BFH - Beschluss vom 06.02.2013
XI B 125/12
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 und 3; AO § 69; AO § 71; AO § 324;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 100
BFH/NV 2013, 615
BFHE 239, 390
BStBl II 2013, 983
DB 2013, 7
DStR 2013, 11
NVwZ-RR 2013, 431
NVwZ-RR 2013, 6
wistra 2013, 4
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 26.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 178/12

Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrests ohne Sicherheitsleistung

BFH, Beschluss vom 06.02.2013 - Aktenzeichen XI B 125/12

DRsp Nr. 2013/3277

Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrests ohne Sicherheitsleistung

Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Anordnung des dinglichen Arrests i.S. des § 324 Abs. 1 AO, kann das Gericht die Vollziehung im Einzelfall, insbesondere wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist, auch ohne Sicherheitsleistung aufheben.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 und 3; AO § 69; AO § 71; AO § 324;

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 23. Januar 2012 ordnete der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zur Sicherung eines Anspruchs des Freistaates Sachsen und der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von ... € den dinglichen Arrest gemäß § 324 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) in das Vermögen des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) an. Mit Bescheid vom 12. März 2012 beschränkte das FA die Arrestanordnung auf ... € mit der Begründung, die Anordnung habe nur noch in dieser Höhe als Rechtsgrund Bedeutung für die beim Antragsteller erlangten Sicherungsrechte. In den Bescheiden wird darauf hingewiesen, dass durch Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe der Arrestanordnung die Vollziehung des Arrests gehemmt und die Aufhebung bereits durchgeführter Vollziehungsmaßnahmen erreicht werden könne.