BFH - Urteil vom 20.08.2014
I R 43/12
Normen:
FGO § 66; FGO § 68 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1101/08

Aufhebung der Vorentscheidung, da diese über nicht rechtshängige Steueransprüche entschieden hat

BFH, Urteil vom 20.08.2014 - Aktenzeichen I R 43/12

DRsp Nr. 2015/785

Aufhebung der Vorentscheidung, da diese über nicht rechtshängige Steueransprüche entschieden hat

1. NV: Ist eine Klage gegen einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid (z.B.) 2007 ff. anhängig, kann dieser Bescheid jedenfalls dann nicht als Grundlage (§ 68 Satz 1 FGO) für einen Streit zu den Folgejahren (hier: für 2008 ff.) herangezogen werden, wenn der entsprechende Jahressteuerbescheid (hier: für 2007) ergangen ist und sich der Regelungsgegenstand des Vorauszahlungsbescheids danach i.S. des § 124 Abs. 2 AO "auf andere Weise erledigt" hat. 2. NV: Führt das bisher zuständige Finanzamt bei einem Zuständigkeitswechsel das Verfahren in Absprache mit dem neu zuständigen Finanzamt fort, kommt es nicht zu einem gesetzlichen Beteiligungswechsel, wenn ein Wechsel in der örtlichen Zuständigkeit vorliegt, der Gegenstand einer Vereinbarung nach § 26 Satz 2 AO sein kann. § 19 Abs. 6 AO und § 1 EStZustV begründen einen Wechsel in der sachlichen Zuständigkeit.

Entscheidet das Finanzgericht über erst nach Klageerhebung bekannt gegebene Einkommenssteuer- und Einkommensteuervorauszahlungsbescheide, ohne dass diese Gegenstand des Einspruchsverfahrens und der Klage waren, so fehlt eine verfahrensrechtliche Grundlage für diese Entscheidung mit der Folge, dass die Entscheidung des Finanzgerichts aufzuheben ist.

Normenkette:

FGO § 66; FGO § 68 S. 1;

Gründe