FG Nürnberg - Urteil vom 05.11.2020
8 K 1075/19
Normen:
FGO § 47 Abs. 1; BGB § 193; ZPO § 222 Abs. 2;

Aufhebung der Vorläufigkeit bezüglich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks

FG Nürnberg, Urteil vom 05.11.2020 - Aktenzeichen 8 K 1075/19

DRsp Nr. 2022/5632

Aufhebung der Vorläufigkeit bezüglich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1; BGB § 193; ZPO § 222 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Aufhebung der Vorläufigkeit bezüglich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks Ort1, ABC 7.

Mit Bescheiden vom 26.03.2019 erließ das Finanzamt für die Streitjahre Änderungsbescheide nach § 165 Abs. 2 AO und erklärte die vorläufigen Steuerfestsetzungen hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend das Objekt ABC 7 in Ort1 für endgültig.

Die Einsprüche vom 29.04.2019 hiergegen begründete der Klägervertreter nicht. Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 10.07.2019 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 10.07.2019 ist am Freitag, dem 16.08.2019 um 19:43 Uhr per Fax beim FG Nürnberg eingegangen.

In seiner Klage verweist der Kläger zur Begründung im Wesentlichen auf seinen Vortrag und den Schriftwechsel in den Klageverfahren 7 K 1750/13 und 7 K 475/14.

Der Klägervertreter beantragt schriftsätzlich, den Einkommensteuerbescheid 2006 bis 2008 vom 26.03.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.07.2019 ersatzlos aufzuheben.

Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.