FG Düsseldorf - Urteil vom 25.03.2021
11 K 2137/20 GE
Normen:
AO § 163 Abs. 1 S. 1; AO § 181 Abs. 1 S. 1; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 1173

Aufhebung des Bescheids über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen i.R.e. Aufwärtsverschmelzung

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 11 K 2137/20 GE

DRsp Nr. 2021/6784

Aufhebung des Bescheids über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen i.R.e. Aufwärtsverschmelzung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 163 Abs. 1 S. 1; AO § 181 Abs. 1 S. 1; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer gesonderten Feststellung zur Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen.

Die Klägerin ist nach einer Aufwärtsverschmelzung Rechtsnachfolgerin der A - Holding GmbH (A- Holding) geworden. Die A - Holding gehörte zu einer im

Bereich tätigen A -Gruppe.