BFH - Beschluss vom 30.04.2013
IX B 156/12
Normen:
FGO § 76 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 16.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2523/11

Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils, da sich die Feststellung des Zeitpunkts des Eintritts der Krise dem festgestellten Akteninhalt nicht entnehmen lässt

BFH, Beschluss vom 30.04.2013 - Aktenzeichen IX B 156/12

DRsp Nr. 2013/17355

Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils, da sich die Feststellung des Zeitpunkts des Eintritts der Krise dem festgestellten Akteninhalt nicht entnehmen lässt

NV: Eine Krisensituation ist nicht nur bei Insolvenzreife (in Gestalt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) gegeben, sondern kann auch --schon vor Insolvenzreife-- bei Kreditunwürdigkeit gegeben sein; diese kann grundsätzlich in jedem Stadium der Gesellschaft eintreten.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht --FG-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 116 Abs. 6 FGO). Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel (i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Verletzung der Sachaufklärungspflicht ist gegeben; auf ihm kann die angefochtene Entscheidung beruhen.

1. Angesichts der Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls zur Feststellung einer Krise durch das FG als Tatsacheninstanz ist die Rechtssache mangels Klärungsbedürftigkeit weder grundsätzlich bedeutsam (i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch liegt eine für die Divergenz (i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) erforderliche Abweichung im Grundsätzlichen vor.