BFH - Urteil vom 12.08.2015
I R 2/13
Normen:
KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4h Abs. 1; EStG § 4h Abs. 2; KStG § 8a Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3390/11

Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils wegen fehlender Feststellungen zur Anwendbarkeit der sogenannten Zinsschranke

BFH, Urteil vom 12.08.2015 - Aktenzeichen I R 2/13

DRsp Nr. 2015/19887

Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils wegen fehlender Feststellungen zur Anwendbarkeit der sogenannten Zinsschranke

NV: Gibt das FG-Urteil den zum Verständnis seines Inhalts erforderlichen Sachstand nicht hinreichend wieder und ist es deshalb als Grundlage für die rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz unzureichend, liegt darin ein im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtender und zur Zurückverweisung führender Mangel.

Ist dem finanzgerichtlichen Urteil nicht zu entnehmen, welche Tatbestandsmerkmale der sogenannten Zinsschranke aufgrund welcher Umstände erfüllt sind, insbesondere, ob die Abzugsbeschränkung im Streitverlauf einem Unterschreiten der Eigenkapitalquote des Konzerns nach Maßgabe des § 4h Abs. 2 S. 1 lit. c EStG 2002 i.V. mit § 8 Abs. 1 KStG 2002 n.F. beruht, so ist das Urteil aufzuheben und ,sofern es an entsprechenden Feststellungen fehlt, die Sache an das Finanzgericht zurück zu verweisen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26. November 2012 6 K 3390/11 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4h Abs. 1; EStG § 4h Abs. 2; KStG § 8a Abs. 1;

Gründe