BFH - Beschluss vom 21.02.2013
X B 53/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 972
FamRZ 2013, 953
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 345/10

Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils wegen Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten

BFH, Beschluss vom 21.02.2013 - Aktenzeichen X B 53/11

DRsp Nr. 2013/6831

Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils wegen Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten

1. NV: Eine Überraschungsentscheidung kann nur vorliegen, wenn der Beteiligte die Umstände, auf die er meint, nicht hingewiesen worden zu sein, nicht bereits anderweit hat kennen können und müssen. 2. NV: Es stellt einen Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten dar, wenn das FG sich entweder auf vermeintliche Äußerungen stützt, die tatsächlich nicht existieren, oder auf vermeintlich fehlende Äußerungen stützt, die aber tatsächlich existieren. 3. NV: Der Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG setzt die tatsächlichen vorhandene Zustimmung des Unterhaltsempfängers voraus. Ein etwaiger Anspruch auf eine Zustimmung genügt nicht und ist daher im finanzgerichtlichen Verfahren nicht zu prüfen (Anschluss an ständige Rechtsprechung).