BGH - Beschluss vom 14.06.2016
3 StR 128/16
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StGB § 267 Abs. 1; StGB § 271 Abs. 1; AktG § 188;
Fundstellen:
BB 2016, 2835
DB 2016, 2541
NStZ 2016, 675
NStZ-RR 2016, 5
ZIP 2016, 1724
wistra 2016, 443
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 11.11.2015

Aufhebung des Schuldspruchs wegen mittelbarer Falschbeurkundung; Bezug der erhöhten Beweiskraft des Handelsegisters auf eine darin angeführte Tatsache; Annahme einer Beweiswirkung für und gegen jederman; Besonderer öffentlicher Glaube hinsichtlich der Eintragung im Handelsregister über die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals

BGH, Beschluss vom 14.06.2016 - Aktenzeichen 3 StR 128/16

DRsp Nr. 2016/12743

Aufhebung des Schuldspruchs wegen mittelbarer Falschbeurkundung; Bezug der erhöhten Beweiskraft des Handelsegisters auf eine darin angeführte Tatsache; Annahme einer Beweiswirkung für und gegen jederman; Besonderer öffentlicher Glaube hinsichtlich der Eintragung im Handelsregister über die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals

1. Ein Handelsregister ist ein öffentliches Register im Sinne des § 271 Abs. 1 StGB.2. Es besteht hinsichtlich der Eintragung im Handelsregister über die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals (§ 188 AktG) der besondere öffentliche Glaube nur dahin, dass der die Eintragung Anmeldende diese Erklärungen abgegeben hat. Der öffentliche Glaube erstreckt sich allerdings nicht auf die inhaltliche Richtigkeit des Erklärten, denn es fehlt eine gesetzliche Bestimmung, die dem Handelsregister hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit der eingetragenen Tatsache eine Beweiswirkung beimisst,

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. November 2015 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte im Fall I der Urteilsgründe verurteilt worden ist;

b)

im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II-V der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe.

2.