BFH - Urteil vom 28.05.1998
V R 100/96
Normen:
AO (1977) § 164 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1626
BFH/NV 1998, 1287
BFHE 186, 9
BStBl II 1998, 502
DB 1998, 1746
DStZ 1998, 776
DStZ 1998, 910
NVwZ 1999, 110
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

BFH, Urteil vom 28.05.1998 - Aktenzeichen V R 100/96

DRsp Nr. 1998/18578

Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

»Hat das Finanzamt Steuern unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt, darf es den Vorbehalt auch dann aufheben, wenn es den Steuerfall nicht abschließend geprüft hat.«

Normenkette:

AO (1977) § 164 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gab für das Jahr 1991 (Streitjahr) keine Umsatzsteuererklärung ab. Daraufhin setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuer 1991 durch Schätzungsbescheid vom 5. Oktober 1994 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO 1977 --) fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Durch Bescheid vom 7. Juni 1995 teilte das FA dem Kläger mit, die abschließende Prüfung habe für 1991 zu keiner Änderung der Umsatzhöhe geführt; der Vorbehalt der Nachprüfung in dem Umsatzsteuerbescheid 1991 vom 5. Oktober 1994 werde hiermit gemäß § 164 Abs. 3 AO 1977 aufgehoben. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein und kündigte die Einreichung der ausstehenden Umsatzsteuererklärung 1991 an. Nachdem diese trotz Fristsetzung ausgeblieben war, wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Das Finanzgericht (FG) wies die daraufhin erhobene Klage ab.

Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 259 abgedruckt.