OLG Köln - Beschluss vom 04.01.2021
19 SchH 37/20
Normen:
ZPO § 1040 Abs. 3 S. 1; ZPO § 222 Abs. 2; BGB § 188 Abs. 2; BGB § 138 Abs. 1;

Aufhebung des Zwischenentscheids eines SchiedsgerichtsUnzuständigkeit eines SchiedsgerichtsNichtige Einbeziehung von Beschlussmängelstreitigkeiten in eine Schiedsvereinbarung

OLG Köln, Beschluss vom 04.01.2021 - Aktenzeichen 19 SchH 37/20

DRsp Nr. 2022/787

Aufhebung des Zwischenentscheids eines Schiedsgerichts Unzuständigkeit eines Schiedsgerichts Nichtige Einbeziehung von Beschlussmängelstreitigkeiten in eine Schiedsvereinbarung

Tenor

Der von dem Schiedsgericht (bestehend aus den Schiedsrichtern A (Obmann), B und Herrn C) erlassene Zwischenentscheid vom 25.08.2020 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der Schiedsklage vom 16.04.2019 angekündigten Anträge unzuständig ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

ZPO § 1040 Abs. 3 S. 1; ZPO § 222 Abs. 2; BGB § 188 Abs. 2; BGB § 138 Abs. 1;

Gründe

I.

Herr D und Herr E gründeten die Antragsgegnerin mit Gesellschaftsvertrag vom 15.07.1997 (K1 zu HLW1). Unternehmensgegenstand der Antragsgegnerin ist die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an der E Handelsgesellschaft mbH und Co. KG (nachfolgend KG). Sowohl Herr D als auch Herr E waren an der KG jeweils paritätisch als Kommanditisten beteiligt. An der neu gegründeten Antragsgegnerin hielten sie einen Geschäftsanteil in Höhe von jeweils 25.000 DM. § 14 des Gesellschaftsvertrages regelt die Möglichkeit eines Ausschlusses von Gesellschaftern im Beschlusswege. Unter § 19 des Gesellschaftsvertrages ist folgende Regelung enthalten:

"Schiedsgericht

1. 2.