FG Niedersachsen - Urteil vom 24.04.2006
6 K 572/05
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 4 Nr. 2 § 62 Abs. 1 Nr. 1 § 73 Abs. 1 Nr. 1 ;

Aufhebung einer bestandskräftigen Kindergeldfestsetzung bei unzutreffender Prognose und rückwirkende Festsetzung von Kindergeld wegen Unterschreitens des Grenzbetrages - Kindergeld; Kindergeldfestsetzung; Prognoseentscheidung; Jahresgrenzbetrag

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2006 - Aktenzeichen 6 K 572/05

DRsp Nr. 2007/12929

Aufhebung einer bestandskräftigen Kindergeldfestsetzung bei unzutreffender Prognose und rückwirkende Festsetzung von Kindergeld wegen Unterschreitens des Grenzbetrages - Kindergeld; Kindergeldfestsetzung; Prognoseentscheidung; Jahresgrenzbetrag

1. Eine Kindergeldfestsetzung ist nach § 70 Abs. 4 EStG aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag über - oder unterschreiten. 2. Die Änderungsbefugnis nach § 70 Abs. 4 EStG besteht auch dann, wenn sich die rechtliche Beurteilung nach Ablauf des Kalenderjahres und in Kenntnis des vollständig verwirklichten Sachverhalts gegenüber der vorläufigen Beurteilung in der Prognoseentscheidung ändert.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 4 Nr. 2 § 62 Abs. 1 Nr. 1 § 73 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die aufgrund einer Prognoseentscheidung erfolgte, bestandskräftige Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung der rückwirkenden Festsetzung von Kindergeld nach Ablauf des Prognosezeitraums entgegensteht.

Die Klägerin erhielt für ihr 1985 geborenes Kind T Kindergeld. T absolvierte von Oktober 2002 bis September 2005 eine Ausbildung zur Krankenschwester.