FG Thüringen - Urteil vom 26.04.2006
III 135/04
Normen:
EStG (2002) § 70 Abs. 4 § 32 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1852

Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung für das noch laufende Jahr nach § 70 Abs. 4 EStG

FG Thüringen, Urteil vom 26.04.2006 - Aktenzeichen III 135/04

DRsp Nr. 2006/24700

Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung für das noch laufende Jahr nach § 70 Abs. 4 EStG

War der Familienkasse bei der Prognoseentscheidung über die voraussichtliche Höhe der Einkünfte und Bezüge des volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindes zwar bekannt, dass das Kind vom Arbeitsamt Berufsausbildungsbeihilfe bezog, und hat sie gleichwohl ohne Ermittlungen zur Höhe dieser Beihilfe vor Beginn des Jahres Kindergeld festgesetzt, so kann diese Festsetzung noch während des laufenden Jahres nach § 70 Abs. 4 EStG 2002 aufgehoben werden, wenn nachträgliche Ermittlungen ergeben, dass die Beihilfe zur Überschreitung des kindergeldrechtlichen Grenzbetrags im laufenden Jahr führt. Die Regelung des § 70 Abs. 4 EStG ist auch anwendbar, wenn während des laufenden Kalenderjahres der Familienkasse Tatsachen bekannt werden, die mit Sicherheit das Über- bzw. Unterschreiten des Jahresgrenzbetrages bewirken werden.

Normenkette:

EStG (2002) § 70 Abs. 4 § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum Januar 2003 bis einschließlich Juni 2003 und die Rückforderung von überzahltem Kindergeld für diesen Zeitraum in Höhe von 924 Euro wegen Überschreitung des Grenzbetrages.