Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
2.Der Bescheid der Beklagten vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... wird hinsichtlich der Monate Januar 2014, Februar 2015 und Januar 2016 aufgehoben.
3.Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4, die Beklagte zu 3/4.
4.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten nur noch über die Aufhebung der Kindergeldgewährung und Rückforderung des an den Kläger für seine vier Kinder gezahlten Kindergeldes der Monate Januar 2014, Februar 2015 und Januar 2016.
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