Auf die Erinnerung des Antragstellers wird der Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2023 (Kassenzeichen ...) aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Erinnerung vom 11. April 2023 (Bl. 79 d. A.) gegen die Kostenrechnung des Oberlandesgerichts vom 2. März 2023, mit dem ihm eine Verfahrensgebühr in Höhe von € 140,- in Rechnung gestellt worden ist. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die Erinnerung des Antragstellers, über die der Senat nach den §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 GKG statthaft und zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Gerichtskosten sind nicht zu erheben und bereits erhobene Kosten zurückzuzahlen, soweit eine kostenbefreite Partei nach der gerichtlichen Kostenentscheidung Kosten zu tragen hat (§ 2 Abs. 5 Satz 1 GKG).
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