FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.03.2014
4 K 2166/13
Normen:
AO § 193 Abs. 1; AO § 193 Abs. 2 Nr. 2; AO § 199; AO § 194; AO § 121 Abs. 1; AO § 5; AO § 385 Abs. 1; AO § 397 Abs. 3; AO § 393 Abs. 1; BpO 2000 § 10; BpO 2000 § 3 Abs. 2; BpO 2000 § 4 Abs. 3; FGO § 102; FGO § 96; FGO § 68; StPO § 152 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 266
DStR 2015, 12
DStRE 2015, 1138

Aufhebung einer Prüfungsanordnung bei nicht möglichem Ausschluss eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Anwendung des § 68 FGO bei Nachholung der Ausführungen zur Ermessensausübung Begründung einer zweiten Anschlussprüfung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.03.2014 - Aktenzeichen 4 K 2166/13

DRsp Nr. 2015/6739

Aufhebung einer Prüfungsanordnung bei nicht möglichem Ausschluss eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Anwendung des § 68 FGO bei Nachholung der Ausführungen zur Ermessensausübung Begründung einer zweiten Anschlussprüfung

1. Ein Prüfungsanordnung ist aufzuheben, wenn nicht auszuschließen ist, dass sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderläuft und die Möglichkeit besteht, dass das FA gegen § 10 Abs. 1 BpO 2000 und damit gegen eine aufgrund der Selbstbindung zu beachtende Ermessensrichtlinie verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift dürfen die Ermittlungen (§ 194 AO) im Falle eines Verdachts einer Steuerstraftat oder- ordnungswidrigkeit hinsichtlich des Sachverhalts, auf den sich der Verdacht bezieht, erst fortgesetzt werden, wenn dem Steuerpflichtigen die Einleitung des Strafverfahrens mitgeteilt worden ist. 2. Die Informationsverpflichtung des Steuerpflichtigen über die Einleitung des Strafverfahrens gem. § 10 BpO 2000 muss auch gelten, wenn schon vor Beginn der Prüfung hinsichtlich des prüfungsrelevanten Sachverhalts ein Anfangsverdacht wegen einer Steuerstraftat und/oder Steuerordnungswidrigkeit gem. § 152 StPO besteht.