FG Hessen - Urteil vom 16.04.2008
2 K 1166/08
Normen:
FGO § 100 Abs. 3; FGO § 76 Abs. 4; AO. § 88; AO § 367 Abs. 2;

Aufhebung einer Rechtsbehelfsentscheidung zur Nachholung von Ermittlungen

FG Hessen, Urteil vom 16.04.2008 - Aktenzeichen 2 K 1166/08

DRsp Nr. 2012/19473

Aufhebung einer Rechtsbehelfsentscheidung zur Nachholung von Ermittlungen

Das Finanzamt kann, sofern es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, dem Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Ist weitere Sachaufklärung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Abs. 2 EStG dahingehend erforderlich, ob ein im Ausland wohnendes Kind nach Vollendung seines 18. Lebensjahr beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs für einen Beruf ausgebildet wird bzw. ob das Einkommen des Kindes den sog. Grundfreibetrag des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG nicht übersteigt und ist die Behörde ihrer Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung weder vor Erlass des Bescheides noch während des Einspruchsverfahrens bzw. des finanzgerichtlichen Verfahrens nachgekommen, ist es geboten, nach § 100 Abs. 3 FGO die Rechtsbehelfsentscheidung aufzuheben, damit die Behörde die erforderlichen Ermittlungen nachholen kann.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 3; FGO § 76 Abs. 4; AO. § 88; AO § 367 Abs. 2;

Tatbestand: