FG Köln - Urteil vom 07.09.2006
3 K 1390/06
Normen:
StraBEG § 7 Nr. 1; StraBEG § 7 Nr. 2; StraBEG § 10 Abs. 3 Satz 1;

Aufhebung einer strafbefreienden Erklärung wegen Erscheinens eines Amtsträgers hinsichtlich aller Sachverhalte, die strafrechtlich eine Tat sind

FG Köln, Urteil vom 07.09.2006 - Aktenzeichen 3 K 1390/06

DRsp Nr. 2010/23060

Aufhebung einer strafbefreienden Erklärung wegen Erscheinens eines Amtsträgers hinsichtlich aller Sachverhalte, die strafrechtlich "eine Tat" sind

Es spielt für die Sperrwirkung nach § 7 StraBEG keine Rolle, ob gegen den Begünstigten einer strafbefreienden Erklärung beim Erscheinen der Steuerfahndung nur als Gehilfe und nicht schon als Täter einer Steuerhinterziehung ermittelt wurde, solange es strafrechtlich um Ermittlungen zu "einer Tat" geht. Die Sperrwirkung tritt auch in Bezug auf eine täterschaftliche Steuerhinterziehung aus diesem Lebenssachverhalt ein.

Normenkette:

StraBEG § 7 Nr. 1; StraBEG § 7 Nr. 2; StraBEG § 10 Abs. 3 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht die strafbefreienden Erklärungen des (Kl) vom 10.03. und 17.03.2005 aufgehoben hat (§§ 10 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 7 Nr. 1 u. 2 des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG -).

Der Lebensgefährte des Klägers, Herr R., ..., ist seit 1993 Eigentümer mehrerer Wohnungen in dem Objekt ... Eine dieser Wohnungen wurde von 1998 bis 2003 an Feriengäste vermietet, ohne dass die tatsächlich erzielten Mieteinkünfte der Einkommen- und Umsatzsteuer unterworfen wurden.