BayObLG - Beschluss vom 20.07.2021
207 StRR 293/21
Normen:
AO § 370; StGB § 46a; StGB § 349 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 18.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 506 Js 109051/20

Aufhebung einer Urteils wegen fehlender Erkennbarkeit des § 46a StGBNichtberücksichtigung des § 46a StGB bei Wiedergutmachung einer SteuerhinterziehungBesonders gelagerter Ausnahmefall der Strafmilderung bei erheblichen Anstrengungen zur Wiedergutmachung des Schadens

BayObLG, Beschluss vom 20.07.2021 - Aktenzeichen 207 StRR 293/21

DRsp Nr. 2022/14828

Aufhebung einer Urteils wegen fehlender Erkennbarkeit des § 46a StGB Nichtberücksichtigung des § 46a StGB bei Wiedergutmachung einer Steuerhinterziehung Besonders gelagerter Ausnahmefall der Strafmilderung bei erheblichen Anstrengungen zur Wiedergutmachung des Schadens

Soweit der Angeklagte vollständig und zeitnah die Wiedergutmachung des durch unberechtigten Kindergeldbezug entstandenen Schadens durch Kreditaufnahme durchführt, so führt dies aber nur dann zur Anwendung des § 46a StGB, wenn es sich um einen besonders gelagerten Ausnahmefall handelt. Der setzt erhebliche Anstrengungen und Beeinträchtigungen des Angeklagten voraus. Und hierzu muss das Urteil entsprechende Ausführungen enthalten.

Tenor

I.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18. März 2021 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

II.

Das Verfahren wird an eine andere Kammer des Landgerichts Augsburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird.

Normenkette:

AO § 370; StGB § 46a; StGB § 349 Abs. 2;

Gründe

I.