Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger ein Anspruch auf Aufhebung einer Steuerfestsetzung gemäß § 16 Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG - zusteht.
Der Kläger bildete mit seinen Eltern und seinem Bruder, Herrn ..., eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts -GbR-, deren alleiniges Gesellschaftsvermögen das Grundstück .... in Berlin-... war.
Nachdem die Eltern ihre Beteiligungen im Jahre 2001 an die Söhne übertragen hatten und aus der Gesellschaft ausgeschieden waren, übertrug sodann auch Herr ... mit notariellem Übertragungsvertrag vom 15. Mai 2001 seinen Anteil an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts -GbR- auf den Kläger. Im Vertrag heißt es hierzu: "Somit ist Herr ... Alleineigentümer des Grundstücks".
Der beurkundende Notar zeigte diesen Vorgang der Grunderwerbsteuerstelle des Beklagten an "im Erbschafts- bzw. Schenkungsteuerinteresse".
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