FG Münster - Urteil vom 21.09.2006
12 K 376/06 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a, Satz 2 § 70 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 425

Aufhebung eines bestandskräftigen Kindergeld-Aufhebungsbescheids

FG Münster, Urteil vom 21.09.2006 - Aktenzeichen 12 K 376/06 Kg

DRsp Nr. 2007/536

Aufhebung eines bestandskräftigen Kindergeld-Aufhebungsbescheids

Rechtsgrundlage für eine Änderung eines bestandskräftigen Kindergeldaufhebungsbescheids, weil aufgrund der BVerfG-Entscheidung vom 11.1.2005 - 2 BvR 167/02, NJW 2005, 1923 = FR 2005, 706 die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes vom eigenen Einkommen abzuziehen waren, ist § 70 Abs. 4 EStG. Die Korrektur kann auch auf einer geänderten Rechtsauffassung der Kindergeldkasse beruhen und braucht sich nicht allein auf neue Tatsachen zu stützen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a, Satz 2 § 70 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob ein bestandskräftiger Aufhebungsbescheid aufgehoben oder abgeändert werden kann, wenn der Familienkasse nachträglich die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge des Kindes im Prognosejahr bekannt wird, nach deren Abzug die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag i. S. v. § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht überschreiten.

Der Kläger (Kl.) ist Vater zweier Kinder, darunter des am 20.10.1981 geborenen Sohnes E. Der Kl. bezog für beide Kinder Kindergeld.