FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 29.06.2016
1 K 158/13
Normen:
AO § 19 Abs. 6;

Aufhebung eines Einkommensteuerbescheides aufgrund der örtlichen Unzuständigkeit des Finanzamtes

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.06.2016 - Aktenzeichen 1 K 158/13

DRsp Nr. 2016/16077

Aufhebung eines Einkommensteuerbescheides aufgrund der örtlichen Unzuständigkeit des Finanzamtes

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide für 2005 - 2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Dem Beklagten werden 90 v.H. und der Klägerin werden 10 v.H. der Kosten des Verfahrens auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. d. Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 19 Abs. 6;

Tatbestand

Streitig sind Einkommensteuern 2005 - 2010 und Einkommensteuervorauszahlungen für 2012 und 2013.

Die am ... geb. Klägerin ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann seit 1999 in Kanada. Zuvor war sie in H. als Krankenschwester in verschiedenen Krankenhäusern und als angestellte Sachbearbeiterin im Sozialamt tätig. Sie besaß bis zum 20.07.2007 die deutsche und besitzt seitdem die kanadische Staatsangehörigkeit.