BFH - Urteil vom 10.03.1999
XI R 28/98
Normen:
GewStG § 35b Abs. 1 ; AO 1977 § 174 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1313
BB 1999, 1746
BFH/NV 1999, 1284
BFHE 188, 409
BStBl II 1999, 475
DB 1999, 1380
Vorinstanzen:
FG Köln,

Aufhebung eines Gewerbesteuermeßbescheides

BFH, Urteil vom 10.03.1999 - Aktenzeichen XI R 28/98

DRsp Nr. 1999/6464

Aufhebung eines Gewerbesteuermeßbescheides

»1. Die Änderung gemäß § 35b Abs. 1 GewStG setzt eine Änderung der Höhe des Gewinns aus Gewerbebetrieb voraus. 2. § 174 Abs. 4 AO 1977 läßt nicht zu, daß die durch Rechtsbehelf erwirkte Änderung eines Bescheides zugunsten des Steuerpflichtigen auf bestandskräftige andere Bescheide entsprechend übertragen wird.«

Normenkette:

GewStG § 35b Abs. 1 ; AO 1977 § 174 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Systemanalytiker. In der Klagesache wegen Einkommensteuer 1986 bis 1988 obsiegte er vor dem Finanzgericht (FG) mit seinem Begehren, seine Einkünfte als solche aus selbständiger Arbeit zu beurteilen; die Steuerfestsetzung änderte sich allein infolge der Berücksichtigung des Freibetrags nach § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Anschluß an das FG-Urteil änderte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 1984 und 1985 entsprechend. Der Kläger begehrte nunmehr die Änderung der Gewerbesteuermeßbescheide für die Erhebungszeiträume 1984 bis 1987, insbesondere gemäß § 35b des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Das FA hielt § 35b GewStG nicht für anwendbar. Das FG hat der Klage stattgegeben; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 1038 veröffentlicht.