FG Münster - Urteil vom 23.03.2007
4 K 1807/05 Kg
Normen:
EStG § 64 Abs. 3 § 70 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1177

Aufhebung eines Kindergeldbescheids nach Auszug des Kindes

FG Münster, Urteil vom 23.03.2007 - Aktenzeichen 4 K 1807/05 Kg

DRsp Nr. 2007/11058

Aufhebung eines Kindergeldbescheids nach Auszug des Kindes

1. Leistet einer der getrennt lebenden Eltern eines Kindes, das aus dem Haushalt eines Elternteils ausgezogen ist, keinen Unterhalt, sondern leitet er nur sporadisch einen Teil des von ihm empfangenen Kindergelds an das Kind weiter, so ist eine Aufhebung des Kindergeldbescheids ab dem Auszug des Kindes gem. §§ 70 Abs. 2, 64 Abs. 3 EStG rechtmäßig, sofern der andere Elternteil wenigstens zeitweise Unterhalt gezahlt hat (wenn auch nicht an das Kind, sondern an den das Kindergeld empfangenden Elternteil). 2. Bestimmt das Vormundschaftsgericht, welcher Elternteil das Kindergeld empfangen soll, so geht dieser Beschluss ins Leere, wenn die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 Satz 3 und 4 EStG gar nicht erfüllt sind.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 3 § 70 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte (Bekl.) die Festsetzung von Kindergeld zu Recht aufgehoben hat, weil der Vater des Kindes und nicht die Klägerin (Klin.) dem Kind die höchste Unterhaltsrente gezahlt hat.