FG Münster - Urteil vom 20.11.2019
9 K 315/17 K
Normen:
AO § 191; HGB § 128;
Fundstellen:
DStRE 2020, 939
NZG 2020, 640

Aufhebung eines rechtswidrigen Haftungsbescheides; Duldungsverpflichtung fällt nicht unter den Steuerbegriff des § 191 AO

FG Münster, Urteil vom 20.11.2019 - Aktenzeichen 9 K 315/17 K

DRsp Nr. 2020/5270

Aufhebung eines rechtswidrigen Haftungsbescheides; Duldungsverpflichtung fällt nicht unter den Steuerbegriff des § 191 AO

Tenor

Der Haftungsbescheid vom 20.5.2014 und das Leistungsgebot vom 13.7.2016, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.1.2017 sowie in Gestalt des Änderungsbescheides vom 10.4.2018 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

AO § 191; HGB § 128;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides.

Am 29.12.2000 gründeten u.a. die Herren B und C eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die sog. D GbR (hier nachfolgend bezeichnet als GbR 2000). Durch Vertrag vom 8.12.2006 schlossen sich die Herren B, C, E, F und der Kläger zwecks gemeinsamer Berufsausübung zu einer GbR unter der Bezeichnung Sozietät D GbR zusammen. Der Vertrag stand gemäß § 21 unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kaufvertrag über einen Sozietätsanteil von Herrn D an der GbR 2000 rechtswirksam zustande komme.