Der Tabaksteuerbescheid vom 26.11.2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.06.2019 wird aufgehoben.
2.Die Sicherstellungsverfügung vom 02.10.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.06.2019 wird aufgehoben.
3.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
5.Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
6.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob es sich bei Tabak-Strips um Roh- oder Rauchtabak handelt.
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