FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.03.2015
14 K 1835/14
Normen:
AO § 171 Abs. 3; AO § 174 Abs. 4 S. 2; AO § 174 Abs. 5 S. 1;

Aufhebung eines Umsatzsteuerbescheids aufgrund des Bestehens einer umsatzsteuerlichen Organschaft; Erstattung der festgesetzten und gezahlten Umsatzsteuer abzüglich der auf die Vermietungsumsätze entfallenden Vorsteuern

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2015 - Aktenzeichen 14 K 1835/14

DRsp Nr. 2016/535

Aufhebung eines Umsatzsteuerbescheids aufgrund des Bestehens einer umsatzsteuerlichen Organschaft; Erstattung der festgesetzten und gezahlten Umsatzsteuer abzüglich der auf die Vermietungsumsätze entfallenden Vorsteuern

Tenor

1.

Der Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 21. März 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2014 wird aufgehoben.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der noch zu erlassende Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500,00 €, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Beträgt der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch 1.500,00 € oder darunter, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. In diesem Fall kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 3; AO § 174 Abs. 4 S. 2; AO § 174 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin, eine GmbH, reichte im Jahr 2005 ihre Umsatzsteuererklärung für 2004 ein. Darin errechnete sie eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von 57.815,58 €.