BFH - Beschluss vom 30.04.2009
V B 193/07
Normen:
FGO § 68 Abs. 1; FGO § 127;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 10.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 7285/01

Aufhebung eines Urteils aus verfahrensrechtlichen Gründen im Hinblick auf einen zugrunde liegenden, nicht mehr existierenden Verwaltungsakt

BFH, Beschluss vom 30.04.2009 - Aktenzeichen V B 193/07

DRsp Nr. 2009/15257

Aufhebung eines Urteils aus verfahrensrechtlichen Gründen im Hinblick auf einen zugrunde liegenden, nicht mehr existierenden Verwaltungsakt

Normenkette:

FGO § 68 Abs. 1; FGO § 127;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin einer GmbH und Co. KG, die durch mehrere Organgesellschaften Cateringleistungen an Kliniken, Pflegeheime, Kindertagesstätten und Schulen erbrachte (im Folgenden wird nur die Klägerin als Leistende bezeichnet). In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Januar 2000 unterwarf die Klägerin den überwiegenden Teil der von ihr ausgeführten Umsätze dem ermäßigten Steuersatz von 7 v.H. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung folgte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) dem nicht und unterwarf sämtliche Cateringumsätze der Klägerin dem Regelsteuersatz.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin sämtliche in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe geltend.

Während des Beschwerdeverfahrens erließ das FA am 6. April 2009 den Umsatzsteuerjahresbescheid 2000 und teilte mit, dass der Jahresbescheid gegenüber den Voranmeldungszeiträumen Verböserungen enthalte, die nicht als unstreitig bezeichnet werden könnten.

II.