BFH - Beschluss vom 20.10.2005
I B 75/05
Normen:
FGO § 105 Abs. 4 S. 3 § 119 Nr. 6 § 126 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 337
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 260/97

Aufhebung eines verspätetet niedergelegten Urteils

BFH, Beschluss vom 20.10.2005 - Aktenzeichen I B 75/05

DRsp Nr. 2005/21563

Aufhebung eines "verspätetet" niedergelegten Urteils

1. Wird das FG-Urteil nach der Verkündung nicht innerhalb der Frist des § 105 Abs. 4 Satz 3 FGO vollständig der Geschäftsstelle übergeben, gilt die Entscheidung als "nicht mit Gründen versehen" und ist daher aufzuheben.2. Das gilt auch dann, wenn sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig verweisen könnte.

Normenkette:

FGO § 105 Abs. 4 S. 3 § 119 Nr. 6 § 126 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe von Steuerfestsetzungen bzw. einer Haftungsschuld im Zusammenhang mit der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern im Baugewerbe durch den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), einen Inhaber einer Einzelfirma mit Sitz in Bulgarien.

Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 22. Juli 2004 (Verkündung) abgewiesen, die Revision wurde nicht zugelassen. Ob das Urteil (ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe, Rechtsbehelfsbelehrung) der Geschäftsstelle innerhalb der Frist des § 105 Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) übergeben wurde, ist aus der FG-Akte nicht ersichtlich, jedenfalls wurde es (unstreitig) nicht i.S. des § 105 Abs. 4 Satz 3 FGO "alsbald" nachträglich niedergelegt. Eine Ausfertigung des Urteils wurde einem der beiden Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. April 2005 bekannt gegeben.