FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 30.07.2001
2 K 1221/99
Normen:
AO § 21 Abs. 1 S 1 § 26 § 127 § 5 § 191 § 34 § 69 ;

Aufhebung eines vom örtlich unzuständigen FA erlassenen Haftungsbescheids; örtliche Zuständigkeit für Haftungsbescheide wegen Umsatzsteuer, GmbH-Geschäftsführer als Haftungsschuldner; Haftung für Umsatzsteuer 1991 und 1992

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 30.07.2001 - Aktenzeichen 2 K 1221/99

DRsp Nr. 2004/3045

Aufhebung eines vom örtlich unzuständigen FA erlassenen Haftungsbescheids; örtliche Zuständigkeit für Haftungsbescheide wegen Umsatzsteuer, GmbH-Geschäftsführer als Haftungsschuldner; Haftung für Umsatzsteuer 1991 und 1992

1. Das für den Steuerschuldner zuständige FA ist auch für den Erlass eines Haftungsbescheids wegen dieser Steuerschulden zuständig. Ein von einem örtlich unzuständigen FA erlassener Haftungsbescheid ist aufzuheben. 2. Für die Umsatzsteuer ist allgemein das FA zuständig, in dessen Bezirk die Geschäftsleitung des Unternehmens ihren Sitz hat, und zwar auch dann, wenn dort keine Betriebsstätte unterhalten wird. 3. Zum bisherigen Unternehmenssitz als Sitz der Geschäftsleitung, wenn ein Gewerbe in einer anderen Stadt an- und umgehend wieder abgemeldet, ein diesbezüglicher Antrag auf Handelsregistereintragung abgelehnt und am bisherigen Unternehmenssitz keine handelsrechtliche Sitzverlegung ins Handelsregister eingetragen worden ist.

Normenkette:

AO § 21 Abs. 1 S 1 § 26 § 127 § 5 § 191 § 34 § 69 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Haftung des Klägers für Umsatzsteuerschulden der A.W. GmbH.