KG - Beschluss vom 03.11.2021
22 W 80/21
Normen:
FamFG § 391 Abs. 1; FamFG § 389 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 16.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 90 HRA 56091

Aufhebung eines ZwangsgeldbeschlussesEinspruch gegen eine ZwangsgeldandrohungUnschädlichkeit einer fehlenden Bezeichnung als Einspruch

KG, Beschluss vom 03.11.2021 - Aktenzeichen 22 W 80/21

DRsp Nr. 2022/5826

Aufhebung eines Zwangsgeldbeschlusses Einspruch gegen eine Zwangsgeldandrohung Unschädlichkeit einer fehlenden Bezeichnung als Einspruch

Eine Zwangsgeldfestsetzung darf nicht erfolgen, wenn innerhalb der gesetzten Frist ein Einspruch gegen die Zwangsgeldandrohung erhoben wird. Ein Einspruch muss nicht als solcher bezeichnet werden. Es reicht aus, dass der Beteiligte der angenommenen Verpflichtung entgegentritt und erkennbar ist, dass er sich gegen die Zwangsgeldfestsetzung wenden will.

Der Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16. Juli 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Durchführung des Zwangsgeldverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

FamFG § 391 Abs. 1; FamFG § 389 Abs. 1;

Gründe:

I.