FG Sachsen - Urteil vom 17.08.2004
5 K 814/99
Normen:
InvZulG (1996) § 6 Abs. 3 S. 1 ; AO (1977) § 173 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 202 Abs. 1 S. 3 § 150 Abs. 3 S. 1 § 88 ; InvZulG 1996 § 6 Abs. 3 S. 1 ;

Aufhebung festgesetzter Investitionszulagen wegen Fehlens einer eigenhändigen Unterschrift nach § 173 AO 1977

FG Sachsen, Urteil vom 17.08.2004 - Aktenzeichen 5 K 814/99

DRsp Nr. 2005/750

Aufhebung festgesetzter Investitionszulagen wegen Fehlens einer eigenhändigen Unterschrift nach § 173 AO 1977

Enthält der Betriebsprüfungsbericht die Feststellung, dass die Überprüfung der Investitionszulage zu keiner Änderung führt, obwohl der Investitionszulagenantrag nicht eigenhändig vom Anspruchsberechtigten unterschrieben ist, scheidet eine Aufhebung der festgesetzten Investitionszulage wegen des nachträglichen Bekanntwerdens der Tatsache der fehlenden Unterschrift nach § 173 Abs. 2 AO 1977 aus, wenn die Feststellung im Betriebsprüfungsbericht als Mitteilung i.S. des § 202 Abs. 1 S. 3 AO 1977 zu werten ist.

Normenkette:

InvZulG (1996) § 6 Abs. 3 S. 1 ; AO (1977) § 173 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 202 Abs. 1 S. 3 § 150 Abs. 3 S. 1 § 88 ; InvZulG 1996 § 6 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die festgesetzten Investitionszulagen für 1993 und 1996 wegen der nicht eigenhändigen Unterschrift des Klägers wieder aufgehoben werden durften.

Der als Installateurmeister tätige Kläger reichte im Juni 1994 einen Investitionszulageantrag für 1993 ein, der mit "S" unterzeichnet war. Bei der Anfertigung des Antrages hatte seine jetzige Prozessbevollmächtigte mitgewirkt. Mit Bescheid vom 13.9.1994 setzte das Finanzamt - der Beklagte - Investitionszulage für 1993 in Höhe von 16.131 DM - ohne Vorbehalt der Nachprüfung - fest.