I.
Streitig ist, ob die festgesetzten Investitionszulagen für 1993 und 1996 wegen der nicht eigenhändigen Unterschrift des Klägers wieder aufgehoben werden durften.
Der als Installateurmeister tätige Kläger reichte im Juni 1994 einen Investitionszulageantrag für 1993 ein, der mit "S" unterzeichnet war. Bei der Anfertigung des Antrages hatte seine jetzige Prozessbevollmächtigte mitgewirkt. Mit Bescheid vom 13.9.1994 setzte das Finanzamt - der Beklagte - Investitionszulage für 1993 in Höhe von 16.131 DM - ohne Vorbehalt der Nachprüfung - fest.
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